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OVG Bremen, 14.09.2007 - S2 B 305/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosengeld II
- Judicialis
SGG § 86 Abs. 2 S. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bremen, 16.07.2007 - S1 V 1630/07
- OVG Bremen, 14.09.2007 - S2 B 305/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)
Auszug aus OVG Bremen, 14.09.2007 - S2 B 305/07
Soweit die Antragsteller unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -) meinen, sie hätten ihre Möglichkeiten der Glaubhaftmachung erschöpft, bei weiteren Zweifeln seien die Antragsteller zu 1. und 2. persönlich anzuhören oder dem Antrag im Rahmen einer Folgenabwägung zu entsprechen, kann dem nicht gefolgt werden. - BFH, 25.06.2002 - X B 30/01
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen; Fahrten zwischen Wohnung und …
Auszug aus OVG Bremen, 14.09.2007 - S2 B 305/07
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 24.05.2006 (Az.: B 11a AL 7/05R) ausgeführt, dass bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen der Grundsatz gelte, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen müsse (unter Hinweis auf BFH, U. v. 07.02.1988 - III R 234/84 - BFH, B. v. 25.06.2002 - X B 30/01 - , jeweils veröffentlicht in juris). - BFH, 05.02.1988 - III R 234/84
Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Pachtverhältnisses zwischen Schwiegersohn …
Auszug aus OVG Bremen, 14.09.2007 - S2 B 305/07
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 24.05.2006 (Az.: B 11a AL 7/05R) ausgeführt, dass bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen der Grundsatz gelte, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen müsse (unter Hinweis auf BFH, U. v. 07.02.1988 - III R 234/84 - BFH, B. v. 25.06.2002 - X B 30/01 - , jeweils veröffentlicht in juris).